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SCHICKSAL DER LIMITEDS

Der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union („Brexit”) ist politisch, wirtschaftlich sowie rechtlich gesehen ein gewaltiger Schritt und zieht eine Reihe an rechtlichen Folgeproblemen mit sich. Auch im Gesellschaftsrecht werden durch den Brexit Probleme und Hürden aufgeworfen. Unter anderem stellt sich die Frage, was mit den „private companies limited by shares” („Limiteds”) geschieht, die in Deutschland ansässig sind

Text: RA Michael Wiehl, Rödl & Partner

Schätzungen zufolge befinden sich ca. 8.000 bis 10.000 Gesellschaften in der Rechtsform einer Limited mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik. In Folge des Brexit verlieren die Gesellschaften ihre Niederlassungsfreiheit und werden hierzulande nicht mehr anerkannt, da das Vereinigte Königreich dann als Drittstaat behandelt werden und auf Limiteds wieder die Sitztheorie Anwendung finden wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Gesellschaften dann mit den deutschen Auffangformen zu behandeln, d.h. bei Betrieb eines Handelsgewerbes als offene Handelsgesellschaft (OHG), sonst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sollte nur ein Gesellschafter vorhanden sein, dann würde er als Einzelkaufmann oder als gewöhnliche Einzelperson behandelt werden.

RECHTLICHE FOLGEN FÜR DIE LIMITEDS UND IHRE GESELLSCHAFTER

Konsequenz einer solchen Behandlung nach dem Bundesgerichtshof wäre, dass die Gesellschafter – anders als bei der Limited – unbeschränkt und persönlich haften würden. Diese Lösung ist für die Gesellschafter der Gesellschaften, die bis jetzt als Limited eine beschränkte Haftung genießen konnten, eher unbefriedigend und wird ihren Interessen nicht gerecht.

Andererseits kann den Limiteds auch nicht durch dauerhafte Anerkennung ihrer Rechtsform Bestandsschutz gewährt werden. Den Gesellschaften war es bis jetzt möglich, sich aufgrund ihrer Niederlassungsfreiheit auf das Recht des Vereinigten Königreichs zu berufen. Mit dem Austritt ist die Berufung auf die Niederlassungsfreiheit nicht mehr gegeben. Eine weitere Behandlung nach solcher wäre eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber Gesellschaften aus anderen Ländern, die sich ebenfalls nicht unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit in der Rechtsform ihres Herkunftslandes

hier niederlassen können.

REAKTION DES GESETZGEBERS

Der Gesetzgeber wollte diesem Umstand Rechnung tragen und durch die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Neuerungen der §§ 122a ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) einen geordneten Wechsel der britischen Gesellschaften in inländische Rechtsformen mit beschränkter Haftung gewährleisten. Die §§ 122a ff. UmwG werden hierzu ausgeweitet, um eine Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften zu ermöglichen. Den Limiteds wird dadurch die Möglichkeit gegeben, sich an einer Kommanditgesellschaft als beschränkt haftende Kommanditisten zu beteiligen, wobei je nach Kapitalausstattung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG) als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) fungiert. Des Weiteren gibt es eine Übergangsregelung für alle ab dem Zeitpunkt des Brexits schon begonnenen Verschmelzungsvorgänge.

ÄNDERUNGEN IM EINZELNEN

Da die §§ 122a ff. UmwG schon vorher die grenzüberschreitende Umwandlung von Kapitalgesellschaften geregelt haben, erscheinen sie als passende Stelle im Gesetz, um die Umwandlung der Limiteds nach dem Brexit zu regeln. Hierzu werden die §§ 122a ff. UmwG an diversen Stellen, insbesondere wie folgt erweitert:

  • Die §§ 122a ff. UmwG finden nun auch auf Personenhandelsgesellschaften Anwendung. Dazu musste die vorherige Beschränkung auf Kapitalgesellschaften im Inhaltsverzeichnis redaktionell geändert werden. § 122a Abs. 2 S. 2 UmwG wird um einen Satz ergänzt, der die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (insbesondere auch die KG mit einer GmbH oder UG als Komplementärin) nun ebenfalls unter den Anwendungsbereich der §§ 122a ff. UmwG fasst.

  • Gemäß § 122b Abs. 1 UmwG gehören nun auch Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG zu den verschmelzungsfähigen Gesellschaften (hier als übernehmende oder neue Gesellschaft). Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 122b Abs. 1 Nr. 2 UmwG nur solche Personenhandelsgesellschaften hierzu gehören, die i.d.R. nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Beschränkung der Verschmelzungsmöglichkeit soll verhindern, dass der übernehmende oder neue Rechtsträger, der bei Verschmelzung auf eine GmbH der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz unterläge, stattdessen die Verschmelzung auf die mitbestimmungsfreie GmbH & Co. KG wählt.

  • Gemäß § 122e S. 3 UmwG kann auf einen Verschmelzungsbericht verzichtet werden, wenn die Personenhandelsgesellschaft die übernehmende oder neue Gesellschaft ist.

  • Es wird ein § 122m UmwG eingefügt. Wegen des Brexit (bzw. nach Ablauf der Übergangsphase) wird es den Limiteds nicht mehr möglich sein, auf der Grundlage der §§ 122a ff. UmwG sich an Verschmelzungen zu beteiligen. Das heißt wiederum, dass die betreffenden Gesellschaften vor diesem Zeitpunkt eine Verschmelzung abgeschlossen haben müssen. Da jedoch Verschmelzungen sich meist auf einen sehr langen Zeitraum erstrecken, bedurfte es einer Regelung für schon angefangene Verschmelzungen, damit sie auch nach dem Zeitpunkt abgeschlossen werden können.

Durch § 122m UmwG wird gewährleistet, dass solch begonnene Verschmelzungen abgeschlossen werden können. Gleichzeitig wird durch die zweijährige Übergangsfrist ein zeitlicher Schlusspunkt gesetzt. Es ergibt sich daraus zudem, dass für diese Phase die Limiteds als fortbestehend behandelt werden. Dafür müssen aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Verschmelzungsplan muss vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs bzw. bis zum Ablauf einer Übergangsfrist beurkundet sein.

  • Die Verschmelzung muss unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Jahren, zum Handelsregister angemeldet werden. Die Frist beginnt mit dem Wirksamwerden des Brexit bzw. dem Ablauf der Übergangsphase.

STELLUNGNAHME ZU DEN NEUEN §§ 122A FF. UMWG

Die gesetzliche Umsetzung einer Möglichkeit für in Deutschland ansässige Limiteds in eine deutsche Rechtsform mit Haftungsbeschränkung zu wechseln ist sicherlich positiv, da hierdurch die Limiteds in deutscher Rechtsform weiter tätig sein können und dabei Rechtssicherheit herrscht. Auch die Erweiterung der Möglichkeit auf Personenhandelsgesellschaften erscheint zunächst begrü.enswert.

Allerdings bleibt zunächst abzuwarten, inwieweit von dieser Möglichkeit überhaupt Gebrauch gemacht wird und wie hoch die Verschmelzungsfälle tatsächlich sein werden. Die Bundesregierung geht von 2.500 Verschmelzungsfällen aus. Angesichts des nahezu gleichen Aufwands verglichen zur Umwandlung in eine GmbH oder UG, erscheint mangels wirklicher Aufwandserleichterung die Umwandlung in eine Personenhandelsgesellschaft

keine wirklich einfachere Alternative darzustellen. Zudem haben die Gesellschafter einer Limited schon durch ihre Rechtsformwahl gezeigt, dass sie Kapitalgesellschaften gegenüber Personenhandelsgesellschaften präferieren. Somit ist davon auszugehen, dass bevorzugt Umwandlungen in eine GmbH oder UG erfolgen werden und Umwandlungen in eine Personenhandelsgesellschaft dann – wenn überhaupt – im Rahmen eines inländischen Formwechsels vonstatten gehen werden.

Auch aus kostentechnischer Sicht ist die Hineinverschmelzung in eine Personenhandelsgesellschaft keine sehr viel günstigere Alternative. Die meisten Kosten entstehen nämlich durch die Berater auf britischer Seite, die auch in den Fällen nicht wesentlich geringer sein werden. Zwar kann auf einen Verschmelzungsbericht gem. § 122e S.3 UmwG verzichtet werden, allerdings bedarf es für die Umwandlung bei der übertragenden Limited immer

noch eines Verschmelzungsberichts, sodass auch diese Kosten nicht gänzlich entfallen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Wechsel der Rechtsform nur bei Mitwirkung des Companies House möglich ist, da es die erforderliche Verschmelzungsbescheinigung ausstellen muss. Ob das Companies House hierbei überhaupt mitwirkt, erscheint zweifelhaft, da es bis heute eine eher unkooperative Stellung einnimmt und an grenzüberschreitenden Formwechseln nicht teilnehmen will. Ob sich das mit dem §§ 122a ff. UmwG ändert, bleibt abzuwarten.

 

FAZIT

Die Limiteds werden sich mit Ablauf der Übergangsphase Ende des Jahres 2020 nicht mehr auf ihre Niederlassungsfreiheit berufen können. Der deutsche Gesetzgeber hat mit den geänderten § 122a ff. UmwG insbesondere die Möglichkeit der Hineinverschmelzung in eine Personenhandelsgesellschaft geschaffen. Ob die Limiteds davon Gebrauch machen werden und ob das Companies House mitspielt, bleibt abzuwarten. Eine deutlich bessere Alternative erscheint durch die neuen §§ 122a UmwG nicht geschaffen worden zu sein.

 

Michael Wiehl

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Michael Wiehl leitet die internationale

M&A Praxisgruppe von Rödl & Partner. Er berät vorwiegend inhabergeführte

international tätige Unternehmen, deren Inhaber sowie Finanzinvestoren in Fragen

des Gesellschaftsrechts, bei Unternehmenskäufen und -verkäufen, bei der

Unternehmensnachfolge, zu Venture Capital, Private Equity, Finanzierungsfragen,

Restrukturierungsthemen, bei Immobilientransaktionen und der Strukturierung

von Immobilienfonds. Michael Wiehl leitet ein auf diese Themen spezialisiertes

Team von Rechtsanwälten in Hamburg, Nürnberg und München..

Tel.:+49 911 91 93 13 00

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