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SHARE DEAL VS. ASSET DEAL

Personen oder Gesellschaften, die im In- oder Ausland ein Unternehmen kaufen wollen, stehen

bildlich gesprochen zwei Wege offen: Sie können eine Urkunde kaufen, auf der steht: „Sie sind

Eigentümer des gesamten Ladens” (=Share Deal). Oder sie können mit einem Einkaufswagen alle

Regale leer kaufen und am Ende auch noch die Registrierkasse einpacken (=Asset Deal)

Text: Michael Wiehl - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner bei Rödl & Partner

© Fotoschlick - Fotolia.com

Beim Share Deal erwerben Käufer die Gesellschaft durch Kauf aller oder fast aller Anteile einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Im Falle des Asset Deals kaufen sie das der Gesellschaft gehörende Vermögen und lassen sich die einzelnen Wirtschaftsgüter übertragen: Produktionsanlagen, Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen, Vorräte und Patente, sowie alle Verträge und Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Vorteile des Asset Deal bei der Insolvenz und in der Krise

Da der Käufer beim Asset Deal jedes Einzelteil genau anguckt, bevor er es in den Einkaufswagen legt, weiß er, welche Verpflichtungen auf ihn zukommen und kann sich ihrer teilweise entledigen. Denn für die im Unternehmen begründeten Verpflichtungen haftet beim Asset Deal der Verkäufer. Eine Ausnahme bilden die vor dem Verkauf in dem jeweiligen Unternehmensteil entstandenen betrieblichen Steuern. Für diese haften Käufer und Verkäufer. Beim Share Deal besteht die im Unternehmen begründete Haftung des Erwerbers für die Verbindlichkeiten dagegen fort. Aktiva und Passiva des übernommenen Unternehmens bleiben unverändert. Steckt das übernommene Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder steht es gar kurz vor der Zahlungsunfähigkeit, ist der Käufer in der Pflicht, gegebenenfalls Insolvenzantrag zu stellen. Das macht den Share Deal in der Krise unattraktiv.

Beim Asset Deal kann sich der Käufer dagegen nur die Vermögensgegenstände („Assets”) herauspicken, die er haben will. Ist die Insolvenz bereits eingetreten, haftet der Käufer nicht für Verbindlichkeiten gegenüber den beim Betriebsübergang übernommenen Arbeitnehmern. Zudem hat der Insolvenzverwalter Sonderkündigungsrechte bei Dauerschuldverhältnissen und kann sich somit von langfristigen vertraglichen Verpflichtungen lösen und Haftungsrisiken zumindest teilweise vermeiden.

Vorteil Share Deal:

Schlanker Vertrag

Droht keine Krise, ist hingegen der Share Deal die bessere und in Deutschland auch häufiger gewählte Alternative. Da beim Share Deal der Käufer alle Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken mit kauft, sind spezielle Haftungsregelungen im Vertrag nötig, die sicherstellen, dass der Verkäufer auch für den Bestand und die Beschaffenheit der vom Käufer erworbenen Vermögensgegenstände haftet.

Herausforderungen beim Asset Deal

Das für den Asset Deal nötige Vertragswerk ist von vornherein komplex: Jedes einzelne der zu verkaufenden Wirtschaftsgüter mit allen dazu gehörenden Arbeits-, Vertrags- und Rechtsverhältnissen wird in den Kaufvertrag aufgenommen.

- Bestimmtheitsgrundsatz: Wichtig ist es, die übertragenen Vermögensgegenstände zweifelsfrei festzulegen. Eine Formulierung wie „übertragen werden alle zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Vermögensgegenstände”, ist nicht ausreichend. Genannt werden muss jede Betriebsstätte und jeder dazugehörige Arbeitsvertrag.

- Immaterielles Vermögen: Eine Herausforderung stellt die Übertragung der immateriellen Vermögensgegenstände dar. Hierzu gehören die gewerblichen Schutzrechte wie Marken und Patente, der als „goodwill” bezeichnete Wert des Firmennamens und das sonstige im Unternehmen liegende Know-how. Nicht nur ihre unternehmerische und steuerliche Bewertung ist anspruchsvoll, auch die korrekte Bezeichnung ist nicht leicht.

- Formvorschriften: Formvorschriften spielen bei der Einzelübertragung der Assets eine wichtige Rolle. Soll beispielsweise das Betriebsgrundstück mitübertragen werden, so bedarf der gesamte Asset-Kaufvertrag der notariellen Form.

- Zustimmung zur Übertragung von Vertragsverhältnissen: Werden Verträge übergeleitet, bedarf es der Zustimmung jedes einzelnen Vertragspartners des Verkäufers. Stimmen die jeweiligen Vertragspartner nicht zu, gehen die Verträge nicht auf den Käufer über. Der Käufer muss sich daher rechtzeitig um die Zustimmung wichtiger Vertragspartner bemühen.

Due Diligence:

Chancen und Risiken mit der gebotenen Sorgfalt studieren

Um die richtige Entscheidung zwischen Asset Deal und Share Deal treffen zu können, muss der Kaufinteressent das Zielunternehmen im Rahmen der Due Diligence, also der Chancen- und Risikoabwägung, genau studieren und insbesondere Abschreibungsvolumen, Haftungsrisiken und wirtschaftliche Stabilität ermitteln.Due Diligence heißt nicht umsonst gebotene Sorgfalt. Denn nur mit einer sorgfältigen Prüfung der steuerlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, findet der Käufer die optimale Lösung für seinen Unternehmenskauf.

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