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MIT EINEM SPRUNG IN NEUE MÄRKTE

Für viele Unternehmen ist ein möglicher Schritt ins Ausland der Erwerb einer Beteiligung an einem im jeweiligen Zielland ansässigen Unternehmen. Die bilanzielle Abbildung einer solchen Transaktion ist komplex und kann eine erhebliche Herausforderung darstellen.

von Dr. Bernd Keller, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der Kanzlei Rödl & Partner

Erlangt ein Unternehmen durch eine Transaktion beherrschenden Einfluss auf ein ausländisches Unternehmen,

etwa durch den Erwerb der Stimmrechtsmehrheit, muss der Erwerber einen Konzernabschluss aufstellen bzw. dieses Unternehmen erstmals in seinen Konzernabschluss einbeziehen. Hierzu hat das für Empfehlungen zu den Grundsätzen der Konzernrechnungslegung zuständige Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) jüngst den Standardentwurf E-DRS 30 veröffentlicht.

Tochterunternehmen im Konzernabschluss

E-DRS 30 konkretisiert insbesondere die Einbeziehung von Tochterunternehmen nach der im Gesetz

vorgesehenen Erwerbsmethode, die Behandlung von Anteilen anderer Gesellschafter sowie die Bilanzierung

des Geschäfts- oder Firmenwerts (GoF).

Der Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung eines Tochterunternehmens ist – auch bei sukzessivem Erwerb

der Anteile – grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Beherrschung erstmals vorliegt. Dieser Zeitpunkt

ist auch für die Kapitalkonsolidierung maßgeblich, bei der der Wertansatz der Anteile, die dem Mutterunternehmen gehören, mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet wird. Bei einem unterjährigen Erwerb empfiehlt der Entwurf die Aufstellung eines Zwischenabschlusses, fordert aber zumindest die Erstellung eines vollständigen Inventars zum Zeitpunkt

der erstmaligen Einbeziehung – unabhängig von einem bisherigen Ansatz beim Tochterunternehmen.

Erstmalige Einbeziehung

Das Eigenkapital des Tochterunternehmens ist bei der Kapitalkonsolidierung nicht mit dem Buchwert in

der Handelsbilanz anzusetzen, sondern mit dem Betrag, der sich aus dem Zeitwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände und Schulden ergibt. Entsprechend müssen die stillen Reserven aufgedeckt und die Anschaffungskosten für die Beteiligung auf die Vermögensgegenstände und Schulden des erworbenen Unternehmens verteilt werden. Dieser Arbeitsschritt wird als „purchase price

allocation” (PPA) bezeichnet. Hierbei ist grundsätzlich auf die Preise auf einem aktiven Markt abzustellen.

Sofern kein solcher besteht, ist der Wert aus Marktpreisen für vergleichbare Transaktionen abzuleiten

oder unter Anwendung sonstiger anerkannter Bewertungsverfahren zu ermitteln. Letzteres ist in

der Praxis die Regel; dies erfordert nicht selten die Hinzuziehung von Bewertungsspezialisten.

In den folgenden Konzernabschlüssen sind die aufgedeckten stillen Reserven und Lasten zusammen

mit den Vermögensgegenständen und Schulden, denen sie in der sog. Neubewertungsbilanz zugeordnet

wurden, fortzuführen. Fortzuführen sind auch die Vermögensgegenstände und Schulden, die erstmals

in der Neubewertungsbilanz angesetzt wurden.

Behandlung eines GoF

Besteht ein Tochterunternehmen aus mehreren Geschäftsfeldern, wird empfohlen, den aus der Verrechnung

von Beteiligungsbuchwert und (anteiligem) neu bewertetem Eigenkapital resultierenden GoF den entsprechenden Geschäftsfeldern zuzuordnen. Der GoF ist durch planmäßige Abschreibungen auf die Geschäftsjahre zu verteilen, in denen er voraussichtlich genutzt wird. Sofern er auf mehrere Geschäftsfelder

aufgeteilt wird, ist für jedes Geschäftsfeld jeweils ein gesonderter Plan zu erstellen.

Zudem ist der GoF, wenn er einem Tochterunternehmen zuzurechnen ist, im Zeitpunkt der Erstkonsolidierung

mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung in die lokale Währung des Tochterunternehmens

umzurechnen.

Dr. Bernd Keller

Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Bernd Keller ist

seit 1997 bei Rödl & Partner in Nürnberg und verantwortet als

Partner den Bereich Prüfung und Beratung von international

agierenden Unternehmen unterschiedlicher Branchen.

Dr. Keller ist zudem Mitglied der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer

sowie des HGB-Fachausschusses des Deutschen

Rechnungslegungs Standards Committees e.V. (DRSC e.V.)

Rödl & Partner ist als integrierte Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an 102 eigenen Standorten in 46 Ländern vertreten. Unseren dynamischen Erfolg in den Geschäftsfeldern Rechtsberatung, Steuerberatung, Steuerdeklaration und Business Process Outsourcing, Unternehmens- und IT-Beratung sowie Wirtschaftsprüfung verdanken wir circa 4.000 unternehmerisch denkenden Partnern und Mitarbeitern.

www.roedl.de

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