Kleine und mittlere Unternehmen haben es im Wettbewerb mit
Großunternehmen nicht leicht. Mit Mittelstandskartellen können
sie ihre Marktposition deutlich verbessern. Welche Potenziale sich
bieten und wie Unternehmen vorgehen sollten.
von Dr. Ralf Mühlbauer, Geschäftsführer InnovaPart MDL GmbH

Mittelständische Unternehmen tragen oft eine schwere Hypothek. Naturgemäß habenBranchenriesen aufgrund ihrer Größe erhebliche Vorteile bei Einkauf, Produktion und Vertrieb. Im Wettbewerb mit Großunternehmen fällt es Mittelständlern immer schwerer, wirtschaftlich erfolgreich zu handeln.
Eine zeitgemäße Gegenstrategie sind legale Mittelstandskartelle, bei denen gleichartige oder verwandte
Fachbetriebe kooperieren. Sie dienen dazu, rationeller zu arbeiten, Leistungsangebote zu ergänzen, neue
Marktchancen zu ergreifen und nicht zuletzt Kosten und Risiken auf mehrere Schultern zu verteilen. Oft profitieren davon auch die Endkunden, da sich das Leistungsangebot und die Servicequalität im Markt verbessern.
Ausnahmeregelung für Mittelständler
Gerade Allianzen unter direkten oder indirekten Konkurrenten sind sehr aussichtsreich. Es bieten sich
Kooperationsmöglichkeiten über die gesamte Wertschöpfungskette. Noch schöpft nur ein Bruchteil der
Mittelständler diese Potenziale konsequent aus.
Grundsätzlich verbieten das deutsche und europäische Kartellrecht alle Aktivitäten, die den fairen
Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Doch das nationale Kartellrecht trägt den
Herausforderungen der mittelständisch geprägten deutschen Wirtschaft Rechnung. Mittelstandskartelle
sind hierzulande weitgehend vom Kartellverbot befreit, wenn sie die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten
Unternehmen verbessern.
Die Ausnahmeregelung gilt nur für kleine und mittelgroße Unternehmen. Maßstab ist die jeweilige
Branchenstruktur. Während ein Unternehmen mit 50 Millionen Euro Jahresumsatz in
einer Branche mit Umsatzmilliardären noch als mittleres Unternehmen zählt, gilt es in umsatzschwachen
Branchen bereits als Großunternehmen. Konsequenz: Ob eine bestimmte Kooperation
kartellrechtlich zulässig ist oder nicht, hängt stets von der individuellen Wettbewerbssituation
und der Marktauswirkung einer Allianz aus. Es empfiehlt sich, frühzeitig eine erste Marktbetrachtung
durchzuführen und einen Juristen für Wettbewerbsrecht hinzuziehen.
Das richtige Vorgehen
Existieren keine unüberwindbaren juristischen Schranken, kann die Suche nach passenden Kooperationspartnern beginnen. Sie sollten nicht nur fachlich zueinander passen. Wenn die Chemie untereinander stimmt, fällt der Aufbau einer fairen Zusammenarbeit leichter.
Steht das Gründerteam, sollten die Partner den Kooperationsrahmen einschließlich Kosten- und Aufgabenverteilung ausarbeiten. Zunächst ist für den Zweck der Kooperation eine detaillierte Marktanalyse zu erstellen. Dann sollte man mit juristischer Unterstützung eine Marktbeschreibung entwickeln, die die Vorteile der Kooperation für den Gesamtmarkt hervorhebt.
Die Chancen und Risiken sollten in eine Wirtschaftlichkeitsrechnung einfließen. Die angestrebte
Umsatz- und Rationalisierungseffekte stehen den anfallenden Kosten und Mehrbelastungen der Kooperationsfirmen gegenüber. Auf Grundlage dieser Zahlen sollten die Partner ein tragfähiges Geschäftsmodell für die Kooperation entwickeln.
Eine durch Vertrauen geprägte Zusammenarbeit kann schneller und flexibler auf Marktentwicklungen reagieren. Nichtsdestotrotz sollten die Partner einen schriftlichen Kooperationsvertrag schließen. Er sollte
neben Punkten wie Kooperationszielen, Rechten und Pflichten der Partner sowie Vertragsbeginn, Dauer und Kündigung auch streitanfällige Aspekte nicht ausklammern. Wichtig sind Regelungen hinsichtlich Wettbewerbsverbot, Konfliktbewältigung und Ausschluss eines Kooperationspartners.
Zwischen Kooperationspartner kann es leicht brodeln, nicht zuletzt wenn sie sich im Markt als Konkurrenten gegenüber stehen. Langfristig angelegte Kooperationen bauen vor und engagieren einen unabhängigen Kooperationsmanager. Er kann zwischen unterschiedlichen Interessen moderieren und Alleingänge von Partnern unterbinden helfen. ≡
Den kompletten Artikel finden Sie in der Herbstausgabe 3.15 ab Seite 140