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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die doppelte Belastung von Auslandskonten mit Erbschaftsteuer weder gegen die Regeln der Europäischen Union, noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder das Grundgesetz verstösst. Um sich gegen Doppelbelastungen zu schützen, muss man sich über die Regeln im Anlageland informieren.
Daniel Ziska, GPC Tax Unternehmerberatung AG Steuerberatungsgesellschaft
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Der Fall, den der BFH vorliegen hatte, handelte von einer Erbtante und ihren vier Großnichten. Die Großnichten erbten im Jahre 2000 insgesamt fast 1,7 Mio. EUR in Bankguthaben und festverzinslichen Wertpapieren. Von dem Geld waren 1,45 Mio. EUR in Frankreich angelegt. Alle Beteiligten lebten in Deutschland.
Frankreich besteuerte die französischen Anlagen mit 55% Erbschaftsteuer. Daneben fiel in Deutschland nochmals Erbschaftsteuer an; die bereits gezahlte französische Steuer wurde nicht auf die deutsche Steuer angerechnet. Eine der Erbinnen klagte gegen den deutschen Steuerbescheid, um die französische Steuer angerechnet oder zumindest als Abzug vom Vermögen berücksichtigt zu erhalten und berief sich auf die Regeln der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention und das deutsche Grundgesetz.
Internationales Rechtund Verfassung
Der BFH sah keine der genannten Rechte verletzt. Die Regelungen der Europäischen Union sehen keine Harmonisierung der Erbschaftsteuer vor. Diese Sichtweise stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Auch schützt höherrangiges Recht nicht vor einer doppelten Belastung mit Erbschaftsteuer. Einer Steuerbelastung, die so hoch ist, dass sie Züge der Enteignung trägt, muss durch Erlass der Steuer im Einzelfall entgegengewirkt werden. Im vorliegenden Fall wurde durch einen deutschen Steuererlass die Gesamtbelastung von rd. 75% auf rd. 66 Prozent reduziert.
Wie kommt es zur Doppelbelastung?
Aus welchem Grunde kommt es zur doppelten Besteuerung und warum rechnet Deutschland die ausländischen Steuern nicht an? "Die Staaten knüpfen ihre Erbschaftsteuern an unterschiedlichen Punkten an. Einige Staaten, wie Deutschland, besteuern die Bereicherung der Erben. Andere Staaten, wie Großbritannien, den Nachlass als solches. Daneben knüpfen Staaten - unabhängig vom Erben oder Erblasser - am Vermögen an", erläutert Steuerberater Ziska von der Berliner GPC Tax. "Auch unabhängig von Erben und Erblasser kann auf das übertragene Vermögen der Erbschaftsteuer anfallen, wenn es mit einem Staat verbunden ist. So besteuert Frankreich, wenn der Schuldner, also Banken oder Wertpapieremittenten, in Frankreich beheimatet sind, Deutschland schaut nur auf den Gläubiger.", so Ziska. Aus diesem Grunde rechnet Deutschland auch eine ausländische Steuer, die aus seiner Sicht systemwidrig erhoben wird, nicht auf die deutsche Steuer an.
Ist Hilfe in Sicht?
Doppelbesteuerungsabkommen, so wie bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bestehen, gibt es für die Erbschaftsteuer kaum. Deutschland verfügt weltweit nur über sechs solcher Abkommen. Die Europäische Kommission hat ermittelt, dass in der gesamten EU nur 33 von theoretisch möglichen 351 Abkommen abgeschlossen wurden und setzt auf nationale Milderungsmaßnahmen. "Dem Anleger bleibt nur, sich über die Situation in dem Anlageland zu informieren.", meint Steuerberater Schiller, ebenfalls von der GPC Tax. "Bestimmte Länder, wie die Schweiz, Österreich oder das kleine Malta, stellen aus deutscher Sicht kein Problem dar, da entweder ein Abkommen besteht oder die Länder keine eigene Erbschaftsteuer erheben.", ergänzt Ziska.
Die Nichten hatten doppeltes Pech: Seit 2006 besteht auch mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer - seit dem fällt keine französische Erbschaftsteuer mehr auf Konten in Frankreich an. ≡